Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28aParagraph 28 a
Text
§ 28a. (1) Unter der Bezeichnung Landwein darf Wein in Verkehr gebracht werden, wennParagraph 28 a, (1) Unter der Bezeichnung Landwein darf Wein in Verkehr gebracht werden, wenn
die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einer einzigen Weinbauregion (§ 25 Abs. 1 Z 1) stammen;die Weintrauben, die für die Herstellung des Weines verwendet werden, aus einer einzigen Weinbauregion (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,) stammen;
der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten und Rot- oder Rosewein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf;der Wein ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 29, Absatz 5, stammt, wobei Weißwein ausschließlich aus Weißweinrebsorten und Rot- oder Rosewein ausschließlich aus Rotweinrebsorten stammen darf;
der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14 Grad KMW aufgewiesen hat;
der Alkoholgehalt mindestens 8,5 Rht beträgt;
der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 17,0 g je Liter beträgt;
der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, mindestens 4,0 g je Liter beträgt;
der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein 1,30 g je Liter, bei Rotwein 1,60 g je Liter beträgt;
der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (§ 25 Abs. 1 Z 1 oder 2) versehen ist; unzulässig ist die Verwendung einer engeren geographischen Herkunftsbezeichnung;der Wein mit einem Hinweis auf seine örtliche Herkunft (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2) versehen ist; unzulässig ist die Verwendung einer engeren geographischen Herkunftsbezeichnung;
die Hektarhöchstmenge (§ 27a) nicht überschritten wurde;die Hektarhöchstmenge (Paragraph 27 a,) nicht überschritten wurde;
der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht werden.der Wein die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist; bei einer sensorischen Prüfung müssen die in einer Verordnung gemäß Paragraph 47, Absatz 7, festgelegten Mindesterfordernisse erreicht werden.
(2)Absatz 2,Als Landwein gelten auch österreichische Weine, die nicht aus einer Weinbauregion gemäß § 25 Abs. 2 stammen, jedoch ansonsten den Anforderungen an einen Landwein entsprechen.Als Landwein gelten auch österreichische Weine, die nicht aus einer Weinbauregion gemäß Paragraph 25, Absatz 2, stammen, jedoch ansonsten den Anforderungen an einen Landwein entsprechen.
(3)Absatz 3,§ 28 Abs. 3 gilt auch für Landwein.Paragraph 28, Absatz 3, gilt auch für Landwein.
Dokumentnummer
NOR12133773
Alte Dokumentnummer
N8198512742A