Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
01.08.1992 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5831.12.199323.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 5801.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993

Index

80/03 Weinrecht

Text

Gesundheitsschädlicher und verfälschter Wein und Obstwein

Paragraph 58, (1) Wein und Obstwein, der infolge seiner Herstellung oder Behandlung geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu schädigen, ist gesundheitsschädlicher Wein bzw. Obstwein.

  1. Absatz 2,Wein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 17, 18 Absatz 4, 20, 21, Absatz 2, 22, Absatz 2, sowie 30 Absatz 2, Ziffer 3, zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Wein.
  2. Absatz 3,Nicht versetzter Wein, bei dessen Herstellung die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 3,, soweit es sich um den Zusatz von Zucker handelt, und des Paragraph 19, sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, hinsichtlich des Zusatzes von schwefeliger Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfersulfat oder Calciumcarbonat, weiters versetzter Wein, entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die im Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 4, sowie Absatz 5, vorgeschriebenen Werte nicht eingehalten wurden, sind deshalb noch nicht als verfälschte Weine anzusehen. Wein, dem über das gemäß Paragraph 19, vorgesehene Ausmaß hinaus Zucker zugesetzt wurde oder der bei der Abgabe an den Verbraucher schwefelige Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfer oder Calcium über das in einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, festgelegte Ausmaß enthält, darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein oder durch eine zulässige Behandlungsweise die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat; dieser Verschnitt darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.
  3. Absatz 4,Obstwein, bei dessen Behandlung den Bestimmungen des Paragraph 35, zuwidergehandelt wurde, ist verfälschter Obstwein.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133737

Alte Dokumentnummer

N8198512347A