(3)Absatz 3,Nicht versetzter Wein, bei dessen Herstellung die Vorschriften des § 6 Abs. 3, soweit es sich um den Zusatz von Zucker handelt, und des § 19 sowie einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 5 hinsichtlich des Zusatzes von schwefeliger Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfersulfat oder Calciumcarbonat, weiters versetzter Wein, entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die im § 1 Abs. 2, Abs. 4 sowie Abs. 5 vorgeschriebenen Werte nicht eingehalten wurden, sind deshalb noch nicht als verfälschte Weine anzusehen. Wein, dem über das gemäß § 19 vorgesehene Ausmaß hinaus Zucker zugesetzt wurde oder der bei der Abgabe an den Verbraucher schwefelige Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfer oder Calcium über das in einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 5 festgelegte Ausmaß enthält, darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein oder durch eine zulässige Behandlungsweise die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat; dieser Verschnitt darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.Nicht versetzter Wein, bei dessen Herstellung die Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 3,, soweit es sich um den Zusatz von Zucker handelt, und des Paragraph 19, sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, hinsichtlich des Zusatzes von schwefeliger Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfersulfat oder Calciumcarbonat, weiters versetzter Wein, entalkoholisierter Wein und alkoholarmer Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die im Paragraph eins, Absatz 2,, Absatz 4, sowie Absatz 5, vorgeschriebenen Werte nicht eingehalten wurden, sind deshalb noch nicht als verfälschte Weine anzusehen. Wein, dem über das gemäß Paragraph 19, vorgesehene Ausmaß hinaus Zucker zugesetzt wurde oder der bei der Abgabe an den Verbraucher schwefelige Säure, L-Ascorbinsäure, Kupfer oder Calcium über das in einer Verordnung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, festgelegte Ausmaß enthält, darf in Verkehr gebracht werden, wenn er durch Verschnitt mit anderem Wein oder durch eine zulässige Behandlungsweise die Verkehrsfähigkeit wiedererlangt hat; dieser Verschnitt darf nur unter Aufsicht des Bundeskellereiinspektors durchgeführt werden.