Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein
§ 59. (1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein alkoholhältiges Getränk, das, ohne Wein oder Obstwein zu sein, wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.Paragraph 59, (1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein alkoholhältiges Getränk, das, ohne Wein oder Obstwein zu sein, wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.
(2)Absatz 2,Nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.
(3)Absatz 3,Ein weinähnliches Getränk ist ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn es aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt wurde: aus
künstlichen Stoffen, sei es mit oder ohne Gärung (Kunstweine),
Kunstwein, vermengt mit Wein oder Obstwein,
Malzauszügen (Malzweine, Maltonweine),
den Rückständen der Wein- oder Branntweinbereitung (wie Trester, Geläger oder Schlempe),
getrockneten Früchten, wie Feigen, Johannisbrot,
(4)Absatz 4,Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpreßwein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat und Essig in Verkehr gebracht werden.
(5)Absatz 5,Wein aus Trauben amerikanischer Ertragskreuzungen (Direktträgerwein) darf nicht mit Wein gemäß § 1 verschnitten werden und nur in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes in Verkehr gebracht werden.Wein aus Trauben amerikanischer Ertragskreuzungen (Direktträgerwein) darf nicht mit Wein gemäß Paragraph eins, verschnitten werden und nur in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes in Verkehr gebracht werden.
Dokumentnummer
NOR12133738
Alte Dokumentnummer
N8198512348A