Rechtstracker.at

§ 59

Fassungen
01.08.1992 bis 23.07.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.08.199223.07.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,

Text

Weinähnliches Getränk, nachgemachter Wein

Paragraph 59, (1) Ein weinähnliches Getränk im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein alkoholhältiges Getränk, das, ohne Wein oder Obstwein zu sein, wie Wein genossen werden kann und ihm den sinnfälligen Eigenschaften nach (wie Aussehen, Geschmack oder Geruch) ähnlich ist.

  1. Absatz 2,Nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein weinähnliches Getränk, das geeignet ist, vom Durchschnittsverbraucher mit Wein verwechselt zu werden.
  2. Absatz 3,Ein weinähnliches Getränk ist ohne Rücksicht auf die Verwechslungsfähigkeit nachgemachter Wein im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn es aus einem oder mehreren der nachfolgenden Stoffe hergestellt wurde: aus
    1. Ziffer eins
      künstlichen Stoffen, sei es mit oder ohne Gärung (Kunstweine),
    2. Ziffer 2
      Kunstwein, vermengt mit Wein oder Obstwein,
    3. Ziffer 3
      Malzauszügen (Malzweine, Maltonweine),
    4. Ziffer 4
      den Rückständen der Wein- oder Branntweinbereitung (wie Trester, Geläger oder Schlempe),
    5. Ziffer 5
      getrockneten Früchten, wie Feigen, Johannisbrot,
    6. Ziffer 6
      Rhabarberstengeln.
  3. Absatz 4,Geläger darf nur zur Herstellung von Gelägerbranntwein oder zum Zwecke der industriellen oder gewerblichen Verwertung, Gelägerpreßwein überdies nur zur Herstellung von Weindestillat und Essig in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 5,Wein aus Trauben amerikanischer Ertragskreuzungen (Direktträgerwein) darf nicht mit Wein gemäß Paragraph eins, verschnitten werden und nur in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes in Verkehr gebracht werden.

Schlagworte

Weinbereitung

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133738

Alte Dokumentnummer

N8198512348A