Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
01.08.1992 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6031.12.199323.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 6001.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993

Index

80/03 Weinrecht

Text

Verkehrsunfähige und beschränkt verkehrsfähige Weine und Obstweine

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Es darf nicht in Verkehr gebracht werden:
    1. Ziffer eins
      gesundheitsschädlicher Wein und Obstwein (Paragraph 58, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      verdorbener Wein und verdorbener Obstwein (Paragraph 22,),
    3. Ziffer 3
      Versuchswein ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 57,,
    4. Ziffer 4
      verfälschter Wein (Paragraph 58, Absatz 2,),
    5. Ziffer 5
      nachgemachter Wein (Paragraph 59,) und
    6. Ziffer 6
      verfälschter Obstwein (Paragraph 58, Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Behörde ein als verfallen erklärtes Getränk in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
    2. Ziffer 2
      verdorbener Wein zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben wird.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung die für die Verkehrfähigkeit von Wein erforderlichen Mindestwerte an Alkohol, zuckerfreiem Extrakt, Asche und Gesamtsäure festzulegen. Hiebei ist insbesondere auf die in den österreichischen Weinbaugebieten im Durchschnitt gegebenen klimatischen Verhältnisse, die im Durchschnitt erreichte Traubenreife sowie auf sonstige, für die analysenmäßige Bewertung von Weinen durchschnittlicher Jahrgänge maßgebliche Umstände Bedacht zu nehmen. In Jahren, in denen die Mindestwerte wesentlich unter- oder überschritten werden, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung unter Berücksichtigung dieses Umstandes entsprechend niedrigere oder höhere Mindestwerte bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres festzulegen; diese Werte haben jeweils für Weine des betreffenden Jahrganges zu gelten.
  4. Absatz 4,Weine, die die gemäß Absatz 4, festgesetzten Werte nicht aufweisen, dürfen nur zur Verwertung an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden. Dieser Verwertung unterliegt auch ein Getränk, das dem Erfordernis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nicht entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133739

Alte Dokumentnummer

N8198512349A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/444/P60/NOR12133739