Rechtstracker.at

§ 61

Fassungen
01.08.1992 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6115.08.199823.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 6101.09.199514.08.1998 § → § BGBl. Nr. 583/1995
§ 6101.08.199231.08.1995 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995danach: BGBl. Nr. 583/1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Teil 8

Strafbestimmungen

A. Strafgerichtliche Bestimmungen

Gerichtliche Strafen

Paragraph 61, (1) Wer

  1. Ziffer eins
    verkehrsunfähigen Wein (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins bis 5) in Verkehr bringt,
  2. Ziffer 2
    verkehrsunfähigen Obstwein (Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6) in Verkehr bringt,
  3. Ziffer 3
    zum Zwecke der Täuschung eine staatliche Prüfnummer entgegen Paragraph 31, unbefugt verwendet,
  4. Ziffer 4
    zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, verwendet, nachahmt oder weitergibt oder eine Banderole mehrmals verwendet,
  5. Ziffer 5
    als Betriebsinhaber (Stellvertreter, Beauftragter) den Bestimmungen der Paragraphen 30, Absatz 4, 38, 39, Absatz eins und 42 Absatz 5, zuwiderhandelt,
ist, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Bedarf es der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, so kann mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verbunden werden. Die Geldstrafe soll womöglich den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.
  1. Absatz 2,Ist Absatz eins, bloß unanwendbar, weil die Tat unter eine strengere Strafbestimmung fällt, so ist, wenn nach dieser Strafbestimmung auf eine Geldstrafe erkannt wird, diese Strafe nach Absatz eins, zu bemessen, wenn aber auf eine Freiheitsstrafe erkannt wird, daneben auch eine nach Absatz eins, zu bemessende Geldstrafe auszusprechen.
  2. Absatz 3,Wer eine der im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  3. Absatz 4,Erfolgt eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz, so kann das Gericht auf die Veröffentlichung des Urteilsspruches in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten erkennen, wenn dies nach der Art der Tat und zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich scheint oder wenn der Täter schon zweimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, daß der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn eine Verurteilung nach diesem Bundesgesetz nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe.
  4. Absatz 5,Personen, die wegen mit Strafe bedrohter Taten nach Absatz eins und 2 rechtskräftig schuldig erkannt oder nur deshalb nicht nach diesen Bestimmungen schuldig erkannt worden sind, weil die Tat nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht war, kann die Gewerbeberechtigung durch die für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständige Behörde für ständig oder auf eine bestimmte Zeit entzogen werden; außerdem kann diesen Personen die Verwahrung anderer Getränke als Wein (Paragraph 53,) in Räumlichkeiten, die der Nachschau unterliegen, von dieser Behörde untersagt werden. Die Gerichte haben solche Urteile nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Behörde mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133740

Alte Dokumentnummer

N8198512350A