Rechtstracker.at

§ 27a

Fassungen
01.08.1992 bis 30.12.1993 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27a31.12.199331.12.2007 § → § BGBl. Nr. 970/1993 · aufgehoben
§ 27a01.08.199230.12.1993 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.1993danach: BGBl. Nr. 970/1993

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Verfassungsbestimmung

Text

Mengenbeschränkung

Paragraph 27 a, (Verfassungsbestimmung) (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrganges nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein oder für deren Erzeugung bestimmten Weintrauben (Absatz 2,) in Verkehr bringen.

  1. Absatz 2,Die Hektarhöchstmenge beträgt je Hektar mit Qualitätsweinrebsorten bepflanzter und im Rebflächenverzeichnis eingetragener Weingartenfläche 7 000 kg Weintrauben oder 5 000 l Wein bei Prädikatswein und 8 000 kg Weintrauben oder 6 000 l Wein bei Qualitäts- und Landwein.
  2. Absatz 3,Zum Ausgleich von Ernteausfällen eines Jahrganges, in dem die Hektarhöchstmenge nicht erreicht wird, oder zum Ersatz einer qualitativ schlechteren Ernte dürfen bis zu 1 500 l Wein der Ernte eines Jahrganges, die über der Hektarhöchstmenge liegen, als Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein vom Weinbautreibenden im eigenen Betrieb gelagert werden. Die gelagerte Menge ist im Kellerbuch als „Übermenge'' einzutragen und im Keller deutlich zu kennzeichnen. Ein Ausgleich eines Ernteausfalles oder ein Austausch einer qualitativ schlechteren Ernte muß spätestens bis zum 31. Dezember des zweiten der Ernte der Übermenge folgenden Jahres durchgeführt werden. Die verbleibende Übermenge muß in Tafelwein abgestuft werden.
  3. Absatz 4,Wird die Hektarhöchstmenge (Absatz 2,) um mehr als 2 000 kg Weintrauben oder 1 500 l Wein überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrganges nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 5,Weinbautreibende haben anhand der Rebflächenverzeichnisse Aufzeichnungen über ihre bepflanzten Weingartenflächen und die zulässigen Hektarhöchsterträge getrennt nach Prädikats-, Qualitäts- und Landwein zu führen. Sie haben beim Verkauf von Prädikatswein, Qualitätswein oder Landwein oder von für deren Erzeugung bestimmten Weintrauben genaue Abschreibungen durchzuführen und diese vom Übernehmer bestätigen zu lassen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 10/1992

Schlagworte

Prädikatswein, Qualitätswein

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133770

Alte Dokumentnummer

N8198512739A