Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 970/1993Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27aParagraph 27 a
Beachte
Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 12, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr
geltend festgestellt.
Text
Mengenbeschränkung
§ 27a. (Verfassungsbestimmung) (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrganges nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein oder für deren Erzeugung bestimmten Weintrauben (Abs. 2) in Verkehr bringen. Paragraph 27 a, (Verfassungsbestimmung) (1) Weinbautreibende (Bewirtschafter von Weingartenflächen) dürfen je Ernte eines Jahrganges nicht mehr als die Hektarhöchstmenge an Prädikats-, Qualitäts- oder Landwein oder für deren Erzeugung bestimmten Weintrauben (Absatz 2,) in Verkehr bringen.
(2)Absatz 2,Die Hektarhöchstmenge beträgt je Hektar im Rebflächenverzeichnis eingetragener und bepflanzter Weingartenfläche für Landwein, Qualitätswein und Prädikatswein 9 000 kg Weintrauben oder 6 750 l Wein.
(3)Absatz 3,Wird die Hektarhöchstmenge (Abs. 2) überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrganges nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.Wird die Hektarhöchstmenge (Absatz 2,) überschritten, so darf die gesamte Menge der Ernte eines Jahrganges nur als Tafelwein in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Weinbautreibende haben anhand der Rebflächenverzeichnisse Aufzeichnungen über ihre bepflanzten Weingartenflächen und die zulässigen Hektarhöchsterträge zu führen.
Schlagworte
Prädikatswein, Qualitätswein
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2008
Dokumentnummer
NOR12136793
Alte Dokumentnummer
N8199332546J