Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1992Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27bParagraph 27 b
Text
Rebflächenverzeichnis
§ 27b. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In die Rebflächenverzeichnisse sind insbesondere Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen.Paragraph 27 b, (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In die Rebflächenverzeichnisse sind insbesondere Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen.
(2)Absatz 2,Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebflächenverzeichnisse, wenn sie die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben enthalten.Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebflächenverzeichnisse, wenn sie die im Absatz eins, vorgesehenen Angaben enthalten.
(3)Absatz 3,Für jeden Weinbaubetrieb ist ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die für die Kontrolle der Mengenbeschränkung erforderlichen Daten, insbesondere der Bestands- und Erntemeldungen, Transportbescheinigungen, Mostwäger-Bestätigungen und Ausgabe von Banderolen, einzutragen.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 10/1992
Schlagworte
Bestandsmeldung
Dokumentnummer
NOR12133771
Alte Dokumentnummer
N8198512740A