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§ 27b

Fassungen
01.08.1992 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 10/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27b01.09.199523.07.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999
§ 27b01.08.199231.08.1995 BGBl. Nr. 10/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 b

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 10/1992

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

80/03 Weinrecht

Text

Rebflächenverzeichnis

Paragraph 27 b, (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In die Rebflächenverzeichnisse sind insbesondere Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen.

  1. Absatz 2,Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebflächenverzeichnisse, wenn sie die im Absatz eins, vorgesehenen Angaben enthalten.
  2. Absatz 3,Für jeden Weinbaubetrieb ist ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind die für die Kontrolle der Mengenbeschränkung erforderlichen Daten, insbesondere der Bestands- und Erntemeldungen, Transportbescheinigungen, Mostwäger-Bestätigungen und Ausgabe von Banderolen, einzutragen.

Anmerkung

ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 10/1992

Schlagworte

Bestandsmeldung

Gesetzesnummer

10010480

Dokumentnummer

NOR12133771

Alte Dokumentnummer

N8198512740A