Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 444/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/1999Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27bParagraph 27 b
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. I Nr. 141/1999materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1999,
Text
Rebflächenverzeichnis
§ 27b. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In die Rebflächenverzeichnisse sind insbesondere Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen.Paragraph 27 b, (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden sind Rebflächenverzeichnisse anzulegen und automationsunterstützt zu führen. In die Rebflächenverzeichnisse sind insbesondere Name und Anschrift des Weinbautreibenden und des Eigentümers der Weingartenflächen, Betriebsnummer, Katastralgemeinden, Riede, Grundstücksnummern und Ausmaß der Grundstücke, Ausmaß der tatsächlichen Auspflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorten einzutragen.
(2)Absatz 2,Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebflächenverzeichnisse, wenn sie die im Abs. 1 vorgesehenen Angaben enthalten.Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen gelten dann als Rebflächenverzeichnisse, wenn sie die im Absatz eins, vorgesehenen Angaben enthalten.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 583/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 583 aus 1995,)
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 10/1992
Schlagworte
Bestandsmeldung
Dokumentnummer
NOR12138864
Alte Dokumentnummer
N8199550293J