Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1986Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph 2, (1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;jede gemäß Paragraph eins, manifeste Erkrankung an AIDS;
jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Ziffer eins, bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:Zur Erstattung der Meldung gemäß Absatz eins, sind verpflichtet:
in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt;
der Totenbeschauer oder der Prosektor.
Dokumentnummer
NOR12134103
Alte Dokumentnummer
N8198611563Y