Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1986 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 728/1993Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
29.05.1993
Außerkrafttretensdatum
20.10.1993
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2. (1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph 2, (1) Meldepflichtig im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
jede gemäß § 1 manifeste Erkrankung an AIDS;jede gemäß Paragraph eins, manifeste Erkrankung an AIDS;
jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Z 1 bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.jeder Todesfall, wenn anläßlich der Totenbeschau oder Obduktion festgestellt wurde, daß im Zeitpunkt des Todes eine Erkrankung nach Ziffer eins, bestanden hat; ein Todesfall ist auch dann zu melden, wenn bereits eine Meldung über den vorangegangenen Krankheitsfall erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Zur Erstattung der Meldung gemäß Abs. 1 sind verpflichtet:Zur Erstattung der Meldung gemäß Absatz eins, sind verpflichtet:
jeder freiberuflich tätige Arzt;
in Krankenanstalten der ärztliche Leiter der Krankenanstalt;
der Totenbeschauer oder der Prosektor.
Dokumentnummer
NOR12136599
Alte Dokumentnummer
N8199327984J