Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1986Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.Paragraph 3, (1) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Meldung hat die Initialen (Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens), das Geburtsdatum und das Geschlecht des Kranken bzw. Verstorbenen sowie in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 auch die relevanten anamnestischen und klinischen Angaben zu enthalten.Die Meldung hat die Initialen (Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens), das Geburtsdatum und das Geschlecht des Kranken bzw. Verstorbenen sowie in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, auch die relevanten anamnestischen und klinischen Angaben zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12134104
Alte Dokumentnummer
N8198611564Y