Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.05.1993 bis 20.10.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 329.05.199320.10.1993 § → § aufgehoben
§ 301.07.198628.05.1993 BGBl. Nr. 293/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AIDS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.05.1993

Außerkrafttretensdatum

20.10.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 3, (1) Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach Feststehen der Diagnose schriftlich an das Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu erstatten.

  1. Absatz 2,Die Meldung hat die Initialen (Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens), das Geburtsdatum und das Geschlecht des Kranken bzw. Verstorbenen sowie in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, auch die relevanten anamnestischen und klinischen Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 3,Soweit dies zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Meldungen geboten ist, hat der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer eingehenden und raschen Information durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Präzisierung der relevanten anamnestischen und klinischen Daten, über den Umfang und die Form der Meldungen sowie der zu verwendenden Vordrucke zu erlassen.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10010497

Dokumentnummer

NOR12136600

Alte Dokumentnummer

N8199327985J