Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1986Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Personen, bei denen ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III nachgewiesen wurde, ist es verboten, mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht zu treiben.Paragraph 4, (1) Personen, bei denen ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei nachgewiesen wurde, ist es verboten, mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht zu treiben.
(2)Absatz 2,Personen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, haben sich neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 vorgeschriebenen Untersuchungen vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III zu unterziehen.Personen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, haben sich neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, vorgeschriebenen Untersuchungen vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei zu unterziehen. (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974 vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wennDie Bezirksverwaltungsbehörde hat den im Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wenn bei einer Untersuchung gemäß Abs. 2 ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III nachgewiesen wird, oderbei einer Untersuchung gemäß Absatz 2, ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei nachgewiesen wird, oder
die Vornahme einer Untersuchung gemäß Abs. 2 verweigert wird.die Vornahme einer Untersuchung gemäß Absatz 2, verweigert wird.
Dokumentnummer
NOR12134105
Alte Dokumentnummer
N8198611565Y