Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1986 bis 28.05.1993 — BGBl. Nr. 293/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 429.05.199320.10.1993 § → § aufgehoben
§ 401.07.198628.05.1993 BGBl. Nr. 293/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AIDS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1986BGBl. Nr. 293/1986

Außerkrafttretensdatum

28.05.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Personen, bei denen ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei nachgewiesen wurde, ist es verboten, mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht zu treiben.

  1. Absatz 2,Personen, die gewerbsmäßig Unzucht treiben, haben sich neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, vorgeschriebenen Untersuchungen vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei zu unterziehen.
  2. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei einer Untersuchung gemäß Absatz 2, ein Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV römisch drei nachgewiesen wird, oder
    2. Ziffer 2
      die Vornahme einer Untersuchung gemäß Absatz 2, verweigert wird.

Gesetzesnummer

10010497

Dokumentnummer

NOR12134105

Alte Dokumentnummer

N8198611565Y