Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.05.1993 bis 20.10.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 429.05.199320.10.1993 § → § aufgehoben
§ 401.07.198628.05.1993 BGBl. Nr. 293/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AIDS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.05.1993

Außerkrafttretensdatum

20.10.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Personen, bei denen eine Infektion mit einem HIV nachgewiesen wurde oder das Ergebnis einer Untersuchung gemäß Absatz 2, nicht eindeutig negativ ist, ist es verboten, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper zu dulden oder solche Handlungen an anderen vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen haben sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.
  2. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, vorgesehenen Ausweis nicht auszustellen bzw. einzuziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine HIV-Infektion vorliegt,
    2. Ziffer 2
      das Ergebnis einer Untersuchung im Sinne des Absatz 2, nicht eindeutig negativ ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Vornahme einer Untersuchung im Sinne des Absatz 2, verweigert wird.
  3. Absatz 4,Jeder Amtsarzt ist gegenüber Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausüben, verpflichtet, sie anläßlich von Untersuchungen im Sinne des Absatz 2, über die Infektionsmöglichkeiten mit HIV, die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion sowie über das Verbot gemäß Absatz eins, zu belehren.

Gesetzesnummer

10010497

Dokumentnummer

NOR12136601

Alte Dokumentnummer

N8199327986J