Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1989 bis 28.05.1993 — BGBl. Nr. 243/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 929.05.199320.10.1993 § → § aufgehoben
§ 901.07.198928.05.1993 BGBl. Nr. 243/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AIDS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 243/1989

Außerkrafttretensdatum

28.05.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 9, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 4, Absatz eins, gewerbsmäßig Unzucht treibt;
  2. Ziffer 2
    gewerbsmäßig Unzucht treibt, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit und regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu unterziehen.
  1. Absatz 2,Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Verwaltungsübertretungen begeht, nachdem er innerhalb der letzten drei Jahre schon zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer die im Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraph 3, Absatz eins,) erstattet.

Gesetzesnummer

10010497

Dokumentnummer

NOR12134110

Alte Dokumentnummer

N8198611570Y