Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
29.05.1993 bis 20.10.1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 929.05.199320.10.1993 § → § aufgehoben
§ 901.07.198928.05.1993 BGBl. Nr. 243/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AIDS-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

29.05.1993

Außerkrafttretensdatum

20.10.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 9, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 4, Absatz eins, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt;
  2. Ziffer 2
    gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zu unterziehen.
  1. Absatz 2,Wer eine der im Absatz eins, bezeichneten Verwaltungsübertretungen begeht, nachdem er innerhalb der letzten drei Jahre schon zweimal nach Absatz eins, bestraft worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer die im Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehene Meldung nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraph 3, Absatz eins,) erstattet.

Gesetzesnummer

10010497

Dokumentnummer

NOR12136606

Alte Dokumentnummer

N8199327991J