Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz - Untersuchungsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 843/1992Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 843 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen im Anmelde- und im Zulassungsverfahren nach dem Düngemittelgesetz werden in der Anlage festgesetzt.Paragraph eins, (1) Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen im Anmelde- und im Zulassungsverfahren nach dem Düngemittelgesetz werden in der Anlage festgesetzt.
(2)Absatz 2,Ein Punkt der im Abs. 1 genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,10 S.Ein Punkt der im Absatz eins, genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,10 S.
Schlagworte
Anmeldeverfahren
Dokumentnummer
NOR12134221
Alte Dokumentnummer
N8198616860L