Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz - Untersuchungsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen im Anmelde- und im Zulassungsverfahren nach dem Düngemittelgesetz werden in der Anlage festgesetzt.Paragraph eins, (1) Die Gebühren für Untersuchungen und Begutachtungen im Anmelde- und im Zulassungsverfahren nach dem Düngemittelgesetz werden in der Anlage festgesetzt.
(2)Absatz 2,Ein Punkt der im Abs. 1 genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,60 S.Ein Punkt der im Absatz eins, genannten Gebühren entspricht einem Betrag von 12,60 S.
Schlagworte
Anmeldeverfahren
Dokumentnummer
NOR12136781
Alte Dokumentnummer
N8199331655J