Rechtstracker.at

§ 5 ChemG

Fassungen
01.02.1989 bis 04.12.1992 — BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 505.12.199228.02.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
§ 501.02.198904.12.1992 BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1989BGBl. Nr. 326/1987

Außerkrafttretensdatum

04.12.1992

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Paragraph 5, (1) Von der Anmeldepflicht gemäß Paragraph 4, sind folgende Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte, wenn zu ihrer Herstellung ein neues Monomer verwendet wurde, dessen Anteil an der Gesamtmasse höchstens zwei Masseprozent beträgt;
  2. Ziffer 2
    neue Stoffe, die insgesamt in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gesetzt werden; diese sind nur unter Angabe ihrer Identität und voraussichtlichen Produktions- oder Importmengen vom Hersteller oder Importeur der Anmeldebehöde vor ihrem erstmaligen Inverkehrsetzen schriftlich zu melden; bei gefährlichen Stoffen sind auch deren Gefährlichkeitsmerkmale (Paragraph 2, Absatz 5,), die Kennzeichnung und die voraussichtlichen Verwendungszwecke und Verwendungsarten anzugeben;
  3. Ziffer 3
    neue Stoffe, die vom Hersteller oder Importeur an von ihm anzugebende, besonders sachkundige Personen für die Höchstdauer eines Jahres ausschließlich zur Erforschung oder Erprobung der Eigenschaften des Stoffes sowie zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt werden; diese sind nur unter Angabe ihrer Identität und ihrer voraussichtlichen Produktions- oder Importmengen vom Hersteller oder Importeur der Anmeldebehörde vor ihrem erstmaligen Inverkehrsetzen schriftlich zu melden; bei gefährlichen Stoffen sind auch deren Gefährlichkeitsmerkmale, die Kennzeichnung und die voraussichtlichen Verwendungszwecke und Verwendungsarten anzugeben;
  4. Ziffer 4
    neue Stoffe, die ausschließlich zur Verwendung in einer Prüfstelle bestimmt sind;
  5. Ziffer 5
    neue Stoffe, sofern sie in Staaten ausgeführt werden, in denen für das Inverkehrsetzen neuer Stoffe Vorschriften bestehen, die den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind; diese Staaten hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung zu bezeichnen; die zur Ausfuhr bestimmten Stoffe sind unter Angabe ihrer Identität und der voraussichtlichen Produktions- und Ausfuhrmengen, aufgeschlüsselt nach den Importstaaten, vom Hersteller der Anmeldebehörde schriftlich zu melden; bei gefährlichen Stoffen sind auch deren Gefährlichkeitsmerkmale, die Kennzeichnung und die voraussichtlichen Verwendungszwecke und Verwendungsarten anzugeben;
  6. Ziffer 6
    neue Stoffe, die durch einen anderen Hersteller oder Importeur bereits angemeldet wurden, wenn seit der erstmaligen Anmeldung mehr als zehn Jahre vergangen sind und diese Stoffe gemäß Absatz 2, kundgemacht worden sind; für die nach dieser Bestimmung nicht anmeldepflichtigen Hersteller und Importeure gilt die Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3,
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat erstmals im elften Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und in der Folge alljährlich mit Stichtag 1. September durch Verordnung eine Liste derjenigen Stoffe, seit deren erstmaliger Anmeldung mehr als zehn Jahre vergangen sind, zu veröffentlichen und kundzumachen, welchen zusätzlichen Prüfungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder 2 diese gegebenenfalls zu unterziehen sind. Diese Verordnung ist in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung zu verlautbaren.
  2. Absatz 3,Für bestimmte, gemäß Absatz eins, von der Anmeldepflicht ausgenommene Stoffe oder für bestimmte Zubereitungen dieser Stoffe kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission wegen des begründeteten Verdachts ihrer Gefährlichkeit oder wegen der mit einer nicht bestimmungsgemäßen, aber vorhersehbaren Verwendung verbundenen Gefahren durch Verordnung eine Anmeldepflicht vorschreiben.
  3. Absatz 4,Überschreitet die Summe der von mehreren Herstellern oder Importeuren jährlich in Verkehr gesetzten Menge eines neuen Stoffes 1 500 kg, so kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unbeschadet des Absatz eins, Ziffer 2, von jedem in Frage kommenden Hersteller oder Importeur unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid die Vorlage bestimmter Prüfnachweise im Sinne des Paragraph 7, verlangen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich erscheint. Ergeht ein solcher Bescheid an mehrere Hersteller oder Importeure, so kann die Anmeldebehörde zulassen, daß die Prüfnachweise von einem Hersteller oder Importeur vorgelegt werden und die anderen Hersteller oder Importeure auf diese Prüfnachweise mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nehmen. Werden derartige Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, so kann die Anmeldebehörde mit Bescheid für diesen Stoff eine Anmeldung vorschreiben.

Schlagworte

Produktionsmenge

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12134350

Alte Dokumentnummer

N8198712007L