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§ 5 ChemG

Fassungen
05.12.1992 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 505.12.199228.02.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
§ 501.02.198904.12.1992 BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Paragraph 5, (1) Von der Anmeldepflicht gemäß Paragraph 4, sind folgende Stoffe als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Polymerisate, Polykondensate und Polyaddukte, wenn zu ihrer Herstellung ein neues Monomer verwendet wurde, dessen Anteil an der Gesamtmasse höchstens zwei Masseprozent beträgt;
  2. Ziffer 2
    neue Stoffe, die insgesamt in Mengen von weniger als einer Tonne jährlich vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gesetzt werden;
  3. Ziffer 3
    neue Stoffe, die vom Hersteller oder Importeur an von ihm anzugebende, besonders sachkundige Personen für die Höchstdauer eines Jahres ausschließlich zur Erforschung oder Erprobung der Eigenschaften des Stoffes sowie zu seiner Weiterentwicklung in Verkehr gesetzt werden;
  4. Ziffer 4
    neue Stoffe, die ausschließlich zur Verwendung in einer Prüfstelle bestimmt sind;
  5. Ziffer 5
    neue Stoffe, sofern sie in Staaten ausgeführt werden, in denen für das Inverkehrsetzen neuer Stoffe Vorschriften bestehen, die den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Anforderungen gleichwertig sind; diese Staaten hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung zu bezeichnen;
  6. Ziffer 6
    neue Stoffe, die durch einen anderen Hersteller oder Importeur bereits angemeldet wurden, wenn seit der erstmaligen Anmeldung mehr als zehn Jahre vergangen sind und diese Stoffe gemäß Absatz 2, kundgemacht worden sind; für die nach dieser Bestimmung nicht anmeldepflichtigen Hersteller und Importeure gilt die Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3,;
  7. Ziffer 7
    neue Stoffe, die in Kleinstmengen, insgesamt in Mengen von weniger als 0,5 kg jährlich vom Hersteller und Importeur ausschließlich zu Forschungs- oder Analysezwecken in Verkehr gesetzt werden. Jeder Hersteller und Importeur muß Aufzeichnungen führen, in denen die Identität des Stoffes, seine Kennzeichnung, die Mengen sowie Name und Anschrift der Abnehmer angegeben sind; diese Informationen sind auf Verlangen der Anmeldebehörde zur Verfügung zu stellen.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat erstmals im elften Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und in der Folge alljährlich mit Stichtag 1. September durch Verordnung eine Liste derjenigen Stoffe, seit deren erstmaliger Anmeldung mehr als zehn Jahre vergangen sind, zu veröffentlichen und kundzumachen, welchen zusätzlichen Prüfungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, oder 2 diese gegebenenfalls zu unterziehen sind. Diese Verordnung ist in den Mitteilungen der Österreichischen Sanitätsverwaltung zu verlautbaren.
  2. Absatz 3,Für bestimmte, gemäß Absatz eins, von der Anmeldepflicht ausgenommene Stoffe oder für bestimmte Zubereitungen dieser Stoffe kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Anhörung der Chemikalienkommission wegen des begründeteten Verdachts ihrer Gefährlichkeit oder wegen der mit einer nicht bestimmungsgemäßen, aber vorhersehbaren Verwendung verbundenen Gefahren durch Verordnung eine Anmeldepflicht vorschreiben.
  3. Absatz 4,Überschreitet die Summe der von mehreren Herstellern oder Importeuren jährlich in Verkehr gesetzten Menge eines neuen Stoffes 150 vH der in Absatz eins, Ziffer 2, oder in einer Verordnung gemäß Absatz 5, genannten Menge, so kann der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unbeschadet des Absatz eins, Ziffer 2, von jedem in Frage kommenden Hersteller oder Importeur unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid die Vorlage bestimmter Prüfnachweise im Sinne des Paragraph 7, verlangen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich erscheint. Ergeht ein solcher Bescheid an mehrere Hersteller oder Importeure, so kann die Anmeldebehörde zulassen, daß die Prüfnachweise von einem Hersteller oder Importeur vorgelegt werden und die anderen Hersteller oder Importeure auf diese Prüfnachweise mit dessen schriftlicher Zustimmung Bezug nehmen. Werden derartige Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht vorgelegt, so kann die Anmeldebehörde mit Bescheid für diesen Stoff eine Anmeldung oder eine der nächsthöheren Mengenschwelle entsprechende Meldung vorschreiben.
  4. Absatz 5,Stoffe, die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3, oder 5 von der Anmeldepflicht ausgenommen sind, sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vor ihrem erstmaligen Inverkehrsetzen schriftlich zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat unter Bedachtnahme auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Umwelt durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang derjenigen in Paragraphen 6 und 7 bezeichneten Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) zu erlassen, die der Anmeldebehörde zur Beurteilung der gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe und der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesen Stoffen - insbesondere im Hinblick auf die vorgesehenen Verwendungszwecke und die in Verkehr gesetzten Mengen - bei der Meldung vorzulegen sind. In dieser Verordnung sind auch die vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen einzuhaltenden Fristen festzulegen. Bei der näheren Bestimmung der Angaben und Unterlagen (Prüfnachweise) und der Fristen ist weiters auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten sowie internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 6,Für gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 meldepflichtige Stoffe gelten die Paragraphen 7, Absatz 3 und 11 Absatz 6, sinngemäß.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann mit Verordnung bestimmen, daß für Stoffe, die gemäß Absatz eins, Ziffer 7, von der Anmeldepflicht ausgenommen und die gefährlich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, 7, 12, 13, oder 14 sind, Angaben und Unterlagen über die Identität, die gefährliche Eigenschaft und einzuhaltende Vorsorge- und Sicherheitsmaßnahmen vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen vom Hersteller oder Importeur der Anmeldebehörde vorzulegen sind.

Schlagworte

Forschungszweck, Vorsorgemaßnahme

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12136063

Alte Dokumentnummer

N8199224233J