Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 28. (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.Paragraph 28, (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2)Absatz 2,Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften sind berechtigt:
zur Ausübung von Konzessionen gemäß den §§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Konzession,zur Ausübung von Konzessionen gemäß den Paragraphen 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Konzession,
öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken.
(3)Absatz 3,Zum Erwerb von Giften sind weiters berechtigt:
Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 29,Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß Paragraph 29,,
Universitäten und wissenschaftliche Institute sowie Anstalten der Gebietskörperschaften gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
Ärzte oder Tierärzte, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4)Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Der Rektor und die Aufsichtsbehörde haben eine Abschrift der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.Die Bestätigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Der Rektor und die Aufsichtsbehörde haben eine Abschrift der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12134373
Alte Dokumentnummer
N8198712030L