Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 28. (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.Paragraph 28, (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.
(2)Absatz 2,Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften sind berechtigt:
zur Ausübung von Konzessionen gemäß den §§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Konzession,zur Ausübung von Konzessionen gemäß den Paragraphen 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Konzession,
öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken.
(3)Absatz 3,Zum Erwerb von Giften sind weiters berechtigt:
Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 29,Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß Paragraph 29,,
Universitäten, wissenschaftliche Institute und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie von Gebietskörperschaften errichtete Zweckverbände gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
Ärzte oder Tierärzte, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(4)Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten Zweckverbänden die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Die Bestätigung gemäß Abs. 3 Z 2 hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Der Rektor und die Aufsichtsbehörde haben eine Abschrift der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.Die Bestätigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten Zweckverbänden die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Die Bestätigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Der Rektor und die Aufsichtsbehörde haben eine Abschrift der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12136072
Alte Dokumentnummer
N8199224242J