Rechtstracker.at

§ 28 ChemG

Fassungen
05.12.1992 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2805.12.199228.02.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
§ 2801.02.198904.12.1992 BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 28, (1) Wer Gifte, ausgenommen mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

  1. Absatz 2,Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung von Konzessionen gemäß den Paragraphen 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Konzession,
    2. Ziffer 2
      öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken.
  2. Absatz 3,Zum Erwerb von Giften sind weiters berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß Paragraph 29,,
    2. Ziffer 2
      Universitäten, wissenschaftliche Institute und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie von Gebietskörperschaften errichtete Zweckverbände gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
    3. Ziffer 3
      Ärzte oder Tierärzte, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  3. Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten Zweckverbänden die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Die Bestätigung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat bei Universitäten der Rektor, bei wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften die zuständige Aufsichtsbehörde auszustellen. Der Rektor und die Aufsichtsbehörde haben eine Abschrift der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12136072

Alte Dokumentnummer

N8199224242J