Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beauftragter für den Giftverkehr
§ 31. (1) In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen hat. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.Paragraph 31, (1) In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen hat. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2)Absatz 2,Ist die Bestellung eines Beauftragten einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer diese Aufgaben wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken und für Betriebe, die ausschließlich mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 herstellen oder in Verkehr setzen.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Apotheken und für Betriebe, die ausschließlich mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, herstellen oder in Verkehr setzen.
Schlagworte
Geschäftsstunden
Dokumentnummer
NOR12134376
Alte Dokumentnummer
N8198712033L