Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 326/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Beauftragter für den Giftverkehr
§ 31. (1) In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen hat. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.Paragraph 31, (1) In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen hat. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2)Absatz 2,Ist die Bestellung eines Beauftragten einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer diese Aufgaben wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Apotheken und für Betriebe, die ausschließlich mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, sofern diese keine sehr giftigen oder giftigen Stoffe enthalten, herstellen oder in Verkehr setzen.Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Apotheken und für Betriebe, die ausschließlich mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, sofern diese keine sehr giftigen oder giftigen Stoffe enthalten, herstellen oder in Verkehr setzen.
Schlagworte
Geschäftsstunde
Dokumentnummer
NOR12136073
Alte Dokumentnummer
N8199224243J