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§ 31 ChemG

Fassungen
05.12.1992 bis 28.02.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3105.12.199228.02.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997
§ 3101.02.198904.12.1992 BGBl. Nr. 326/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/1997

Abkürzung

ChemG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beauftragter für den Giftverkehr

Paragraph 31, (1) In jedem Betrieb, der Gifte herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen hat. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.

  1. Absatz 2,Ist die Bestellung eines Beauftragten einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so hat der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer diese Aufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 3,Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Apotheken und für Betriebe, die ausschließlich mindergiftige Stoffe oder mindergiftige Zubereitungen, sofern diese keine sehr giftigen oder giftigen Stoffe enthalten, herstellen oder in Verkehr setzen.

Schlagworte

Geschäftsstunde

Gesetzesnummer

10010519

Dokumentnummer

NOR12136073

Alte Dokumentnummer

N8199224243J