Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 223/1990Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. Für die Bundeskellereiinspektion mit dem Sitz in Wien werden folgende Außenstellen festgelegt: Paragraph 2, Für die Bundeskellereiinspektion mit dem Sitz in Wien werden folgende Außenstellen festgelegt:
für die Weinaufsichtsgebiete 1 und 2 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems a. d. Donau;
für das Weinaufsichtsgebiet 3 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;
für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;
für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;
für die Weinaufsichtsgebiete 7, 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;
für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Elixhausen;
für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;
für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.
Dokumentnummer
NOR12134455
Alte Dokumentnummer
N8198811010X