Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.05.1993 bis 20.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 208.05.199320.06.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 278/1996
§ 228.04.199007.05.1993 BGBl. Nr. 223/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.05.1993

Außerkrafttretensdatum

20.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 278/1996

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2, Für die Bundeskellereiinspektion mit dem Sitz in Wien werden folgende Außenstellen festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Weinaufsichtsgebiete 1 und 2 eine Außenstelle mit dem Sitz in Krems a. d. Donau;
  2. Ziffer 2
    für das Weinaufsichtsgebiet 3 eine Außenstelle mit dem Sitz in Hollabrunn;
  3. Ziffer 3
    für die Weinaufsichtsgebiete 4 und 5 eine Außenstelle mit dem Sitz in Mistelbach;
  4. Ziffer 4
    für das Weinaufsichtsgebiet 6 eine Außenstelle mit dem Sitz in Gumpoldskirchen;
  5. Ziffer 5
    für das Weinaufsichtsgebiet 7 eine Außenstelle mit dem Sitz in Neusiedl/See;
  6. Ziffer 6
    für die Weinaufsichtsgebiete 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;
  7. Ziffer 7
    für das Weinaufsichtsgebiet 10 eine Außenstelle mit dem Sitz in Elixhausen;
  8. Ziffer 8
    für das Weinaufsichtsgebiet 11 eine Außenstelle mit dem Sitz in Innsbruck;
  9. Ziffer 9
    für das Weinaufsichtsgebiet 12 eine Außenstelle mit dem Sitz in Leibnitz.

Gesetzesnummer

10010538

Dokumentnummer

NOR12136585

Alte Dokumentnummer

N8199327606J