Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bienenseuchengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1988Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3. (1) Anzuzeigen ist:Paragraph 3, (1) Anzuzeigen ist:
jede der in § 1 genannten Krankheiten;jede der in Paragraph eins, genannten Krankheiten;
jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;
jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.
(2)Absatz 2,Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
(3)Absatz 3,Zur Anzeige verpflichtet sind:
der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;
der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.
Dokumentnummer
NOR12134533
Alte Dokumentnummer
N8198813226H