Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bienenseuchengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Anzuzeigen ist:
jede der folgenden Krankheiten:
Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),
Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer (Aethina tumida),
Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),
Varroose bei seuchenhaftem Auftreten;
jeder Verdacht auf derartige Krankheiten;
jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 vH der Völker eines Bienenstandes.
(2)Absatz 2,Die Anzeige ist unverzüglich bei der Behörde zu erstatten. Die Anzeige kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich erfolgen.
(3)Absatz 3,Zur Anzeige verpflichtet sind:
der Besitzer des betroffenen Bienenvolkes;
jede Person, die mit der Betreuung des Bienenvolkes befaßt ist;
der zugezogene Tierarzt oder Sachverständige;
alle Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung befähigt sind, die Bienenkrankheiten zu erkennen, und vom Verdacht Kenntnis erlangt haben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2005
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
NOR40066025