Rechtstracker.at

§ 17 LRV-K 1989

Fassungen
14.01.1989 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1705.11.199711.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 1701.10.199404.11.1997 § → § BGBl. Nr. 785/1994
§ 1714.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

14.01.1989BGBl. Nr. 19/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994danach: BGBl. Nr. 785/1994

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionsbegrenzung und Grenzwerte für Stickstoffoxide (NOx)

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Dampfkesselanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 0,5 MW bis 3 MW sind feuerungstechnisch so auszustatten, daß die NOx-Emissionen möglichst gering sind. Dieser Zielsetzung wird jedenfalls entsprochen, wenn mindestens eine der folgenden Maßnahmen getroffen wird:
    1. Ziffer eins
      Verwendung von NOx-armen Brennern;
    2. Ziffer 2
      Wirbelschichtverfahren;
    3. Ziffer 3
      Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes;
    4. Ziffer 4
      Stufenverbrennung.
  2. Absatz 2,Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 3 MW für konventionelle feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Holz, gelten für die NOx-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO2):

  1. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 50 MW

     a) für Kohle ........................................ 500 mg/m3

     b) für Heizöl extra leicht .......................... 250 mg/m3

     c) für Heizöl leicht, mittel und schwer ............. 450 mg/m3

     d) für gasförmige Brennstoffe ....................... 200 mg/m3

  2. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 50 MW

     bis 150 MW

     a) für Kohle ........................................ 400 mg/m3

     b) für flüssige Brennstoffe ......................... 300 mg/m3

     c) für gasförmige Brennstoffe ....................... 150 mg/m3

  3. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 150 MW

     bis 300 MW

     a) für Kohle ........................................ 300 mg/m3

     b) für flüssige Brennstoffe ......................... 200 mg/m3

     c) für gasförmige Brennstoffe ....................... 100 mg/m3

  4. für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 300 MW

     a) für Kohle bei Rost- oder Staubfeuerung ........... 200 mg/m3

     b) für Kohle bei Wirbelschichtfeuerung .............. 250 mg/m3

     c) für flüssige Brennstoffe ......................... 150 mg/m3

     d) für gasförmige Brennstoffe ....................... 100 mg/m3

Diese Grenzwerte sind für Kohle auf 6%, für flüssige und gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. Absatz 3,Bei Anlagen gemäß Absatz 2,, in denen Ammoniak oder Ammoniumverbindungen zur Minderung der Stickstoffemission eingesetzt werden, darf der Gehalt an Ammoniak im Verbrennungsgas (Ammoniakschlupf) nicht mehr als 10 mg/m3 betragen. Dieser Grenzwert ist auf die im Absatz 2, angegebene Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas zu beziehen.
  2. Absatz 4,Bei Anlagen, die mit Abgasen von Gasturbinen beheizt werden (Abhitzekessel), dürfen die NOx-Emissionen 300 mg/m3, bezogen auf 15% Volumenkonzentration Sauerstoff, nicht überschreiten.

Schlagworte

Rostfeuerung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134681

Alte Dokumentnummer

N8198910677X