Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.
Text
Grenzwerte für Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen
§ 17.Paragraph 17,
Für NO tief x-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,35 MW gelten folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO tief 2):
1. Bei festen Brennstoffen
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 10 MW ................................... 400 mg/m3
b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3
c) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 50 MW .................................. 200 mg/m3
2. Bei Heizöl extra leicht ........................ 150 mg/m3
Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch
gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren
Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/m3 pro 1 mg
Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.
3. Bei Heizöl leicht
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 3 MW ....................................... 450 mg/m3
ab 1. Jänner 2001 .............................. 400 mg/m3,
für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 3 MW bis 10 MW ............................ 400 mg/m3
b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3
c) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 50 MW .................................. 100 mg/m3
4. Bei Heizöl mittel und schwer
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 10 MW ................................... 450 mg/m3
b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 10 MW bis 50 MW ........................ 350 mg/m3
c) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 50 MW .................................. 100 mg/m3
5. Bei gasförmigen Brennstoffen
a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 3 MW .................................... 125 mg/m3
b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
über 3 MW ................................... 100 mg/m3.
Die Grenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige und gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.