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§ 17 LRV-K 1989

Fassungen
05.11.1997 bis 11.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1705.11.199711.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 1701.10.199404.11.1997 § → § BGBl. Nr. 785/1994
§ 1714.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

05.11.1997

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.

Text

Grenzwerte für Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen

Paragraph 17,

Für NO tief x-Emissionen (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) im Verbrennungsgas von Anlagen für konventionelle Brennstoffe, ausgenommen Holz, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 0,35 MW gelten folgende Grenzwerte, angegeben als Massekonzentration Stickstoffdioxid (NO tief 2):

  1. Bei festen Brennstoffen

     a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        bis 10 MW ...................................   400 mg/m3

     b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        über 10 MW bis 50 MW ........................   350 mg/m3

     c) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        über 50 MW ..................................   200 mg/m3

  2. Bei Heizöl extra leicht ........................   150 mg/m3

     Dieser Grenzwert bezieht sich auf einen Gehalt an organisch

     gebundenem Stickstoff von 140 mg/kg Heizöl EL. Bei höheren

     Stickstoffgehalten ist der Grenzwert um je 0,2 mg/m3 pro 1 mg

     Stickstoff im Heizöl EL zu erhöhen.

  3. Bei Heizöl leicht

    a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

       bis 3 MW .......................................  450 mg/m3

       ab 1. Jänner 2001 ..............................  400 mg/m3,

       für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

       über 3 MW bis 10 MW ............................  400 mg/m3

     b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        über 10 MW bis 50 MW ........................   350 mg/m3

     c) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        über 50 MW ..................................   100 mg/m3

  4. Bei Heizöl mittel und schwer

     a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        bis 10 MW ...................................   450 mg/m3

     b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        über 10 MW bis 50 MW ........................   350 mg/m3

     c) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        über 50 MW ..................................   100 mg/m3

  5. Bei gasförmigen Brennstoffen

     a) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        bis 3 MW ....................................   125 mg/m3

     b) für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        über 3 MW ...................................   100 mg/m3.

Die Grenzwerte sind für feste Brennstoffe auf 6%, für flüssige und gasförmige Brennstoffe auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

Schlagworte

Rostfeuerung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12141405

Alte Dokumentnummer

N8199749895L