Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder
Holzresten befeuerten DampfkesselanlagenGrenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder, Holzresten befeuerten Dampfkesselanlagen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Bei Dampfkesselanlagen mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung, die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 2 MW .................................... 150 mg/m3
b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW bis 5 MW .................... 120 mg/m3
c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 5 MW ............................. 50 mg/m3
2. Kohlenmonoxid-Emissionen:
Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW ................................ 250 mg/m3
3. Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):
a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
ab 3 MW bis 300 MW .......................... 300 mg/m3
b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 300 MW ........................... 200 mg/m3
4. Unverbrannte organische gasförmige Stoffe, angegeben als
Kohlenstoff:
a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 0,5 MW .................................. 150 mg/m3
b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 0,5 MW bis 1 MW .................. 100 mg/m3
c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 1 MW ............................. 50 mg/m3
(2)Absatz 2,Die Grenzwerte nach Abs. 1 sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.Die Grenzwerte nach Absatz eins, sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(3)Absatz 3,Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (Paragraph 18, Absatz 4,) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.