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§ 19 LRV-K 1989

Fassungen
14.01.1989 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.10.199411.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 1914.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

14.01.1989BGBl. Nr. 19/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder, Holzresten befeuerten Dampfkesselanlagen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Bei Dampfkesselanlagen mit einer 150 kW übersteigenden Brennstoffwärmeleistung, die mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Staubförmige Emissionen:

     a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        bis 2 MW ....................................     150 mg/m3

     b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 2 MW bis 5 MW ....................     120 mg/m3

     c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 5 MW .............................      50 mg/m3

  2. Kohlenmonoxid-Emissionen:

     Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

     größer als 2 MW ................................     250 mg/m3

  3. Stickoxide (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2):

     a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        ab 3 MW bis 300 MW ..........................     300 mg/m3

     b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 300 MW ...........................     200 mg/m3

  4. Unverbrannte organische gasförmige Stoffe, angegeben als

     Kohlenstoff:

     a) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        bis 0,5 MW ..................................     150 mg/m3

     b) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 0,5 MW bis 1 MW ..................     100 mg/m3

     c) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 1 MW .............................      50 mg/m3

  1. Absatz 2,Die Grenzwerte nach Absatz eins, sind auf 13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
  2. Absatz 3,Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (Paragraph 18, Absatz 4,) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134684

Alte Dokumentnummer

N8198910680X