Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 6, BGBl. I Nr. 127/2013.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.
Text
Grenzwerte für Emissionen von mit Holzbrennstoffen befeuerten
Dampfkesselanlagen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Als Holzbrennstoffe gelten naturbelassenes Holz in Form von Stücken und Scheiten, bindemittelfreien Holzbricketts, Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl oder Schleifstaub, sowie Rinde, Reisig und Zapfen, sowie weiters innerbetrieblich anfallendes Restholz aus der gewerblichen oder industriellen Holzbe- und -verarbeitung und von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Halogenverbindungen enthält.
(2)Absatz 2,Bei Dampfkesselanlagen, die mit Holzbrennstoffen befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
bis 2 MW .................................... 150 mg/m3
b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 2 MW bis 5 MW .................... 120 mg/m3
ab 1. Jänner 1997 ........................... 50 mg/m3
c) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 5 MW ............................. 50 mg/m3
2. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen:
a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 0,1 MW bis 5 MW .................. 250 mg/m3
b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 5 MW ............................. 100 mg/m3
3. Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben
als Stickstoffdioxid (NO tief 2), gemäß
nachfolgender Tabelle 5a:
Tabelle 5a
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Brennstoffwärmeleistung größer als größer als größer als
der Anlage in MW 0,1 bis 10 10 bis 50 50
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Holzbrennstoffe Emissionsgrenzwerte (mg/m3)
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Restholz von verleimten,
beschichteten oder
lackierten Holzwerkstoffen
oder Holzbauteilen ....... 500 *1) 350 200
naturbelassenes Buchen- und
Eichenholz, Rinde, Reisig
und Zapfen ............... 300 200 200
Sonstig naturbelassenes Holz 250 200 200
Bei gleichzeitiger Verfeuerung mehrerer Holzbrennstoffarten sind die
Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
4. Emissionen unverbrannter organischer gasförmiger Stoffe,
angegeben als Kohlenstoff (C):
Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung
größer als 0,1 MW ........................... 50 mg/m3.
Schwermetall - Emissionen:
Bei mit schwermetallpigmentierten Lacken
behandeltem Restholz sind die Bestimmungen
des § 18 Abs. 2 Z 3 sinngemäß anzuwenden.des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Grenzwerte nach Abs. 2 und 4 sind aufDie Grenzwerte nach Absatz 2 und 4 sind auf
13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.
(4)Absatz 4,Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (§ 18 Abs. 4) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (Paragraph 18, Absatz 4,) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.
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*1) Ab 1. Jänner 1997 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW ein Grenzwert von 350 mg/m3.
Schlagworte
Holzbearbeitung, Holzverarbeitung, Buchenholz