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§ 19 LRV-K 1989

Fassungen
01.10.1994 bis 11.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.10.199411.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 1914.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.

Text

Grenzwerte für Emissionen von mit Holzbrennstoffen befeuerten

Dampfkesselanlagen

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Als Holzbrennstoffe gelten naturbelassenes Holz in Form von Stücken und Scheiten, bindemittelfreien Holzbricketts, Hackschnitzeln, Spänen, Sägemehl oder Schleifstaub, sowie Rinde, Reisig und Zapfen, sowie weiters innerbetrieblich anfallendes Restholz aus der gewerblichen oder industriellen Holzbe- und -verarbeitung und von Baustellen, soweit das Holz nicht druckimprägniert ist und keine Halogenverbindungen enthält.
  2. Absatz 2,Bei Dampfkesselanlagen, die mit Holzbrennstoffen befeuert werden, dürfen die Emissionen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Staubförmige Emissionen:

     a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        bis 2 MW ....................................   150 mg/m3

     b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 2 MW bis 5 MW ....................   120 mg/m3

        ab 1. Jänner 1997 ...........................    50 mg/m3

     c) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 5 MW .............................    50 mg/m3

  2. Kohlenmonoxid (CO)-Emissionen:

     a) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 0,1 MW bis 5 MW ..................   250 mg/m3

     b) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

        größer als 5 MW .............................   100 mg/m3

  3. Stickstoffoxid (NO tief x)-Emissionen, angegeben

     als Stickstoffdioxid (NO tief 2), gemäß

     nachfolgender Tabelle 5a:

Tabelle 5a

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Brennstoffwärmeleistung          größer als   größer als   größer als

  der Anlage in MW               0,1 bis 10   10 bis 50       50

---------------------------------------------------------------------

   Holzbrennstoffe                Emissionsgrenzwerte (mg/m3)

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Restholz von verleimten,

  beschichteten oder

  lackierten Holzwerkstoffen

  oder Holzbauteilen .......      500 *1)     350       200

naturbelassenes Buchen- und

  Eichenholz, Rinde, Reisig

  und Zapfen ...............      300         200       200

Sonstig naturbelassenes Holz      250         200       200

Bei gleichzeitiger Verfeuerung mehrerer Holzbrennstoffarten sind die

Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

  4. Emissionen unverbrannter organischer gasförmiger Stoffe,

     angegeben als Kohlenstoff (C):

     Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

     größer als 0,1 MW ...........................    50 mg/m3.

  1. Ziffer 5
    Schwermetall - Emissionen:
    Bei mit schwermetallpigmentierten Lacken
    behandeltem Restholz sind die Bestimmungen
    des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, sinngemäß anzuwenden.
  1. Absatz 3,Die Grenzwerte nach Absatz 2 und 4 sind auf

13% Volumenkonzentration Sauerstoff im Verbrennungsgas bezogen.

  1. Absatz 4,Wenn bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 10 MW auf Grund der im Brennstoff enthaltenen Stoffe die Entstehung von Dioxinen oder Furanen (Paragraph 18, Absatz 4,) zu erwarten ist, ist ein Emissionsgrenzwert für das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent mit 0,1 ng/m3 festzulegen.

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*1) Ab 1. Jänner 1997 gilt für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW ein Grenzwert von 350 mg/m3.

Schlagworte

Holzbearbeitung, Holzverarbeitung, Buchenholz

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12137937

Alte Dokumentnummer

N8199441352J