Kurztitel
Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 139/1990Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1990,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Grenzwerte für Emissionen bei Mischfeuerungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Dampfkesselanlage unter gleichzeitiger Verwendung mehrerer Brennstoffarten befeuert wird. Feuerungen von Dampfkesselanlagen, die ausschließlich mit konventionellen Brennstoffen beschickt werden und bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung durch eine Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungen.
(2)Absatz 2,Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:
E1 E2 (21-B1) En (21-B1)
GM = G1 ---- + G2 x ------------ + Gn x ------------
Etot Etot (21-B2) Etot (21-Bn)
Hiebei bedeuten:
GM ........... Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage, bezogen auf
die Volumenkonzentration Sauerstoff B1,
G1, G2, Gn ... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,
bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste
Brennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,
Etot ......... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,
E1, E2, En ... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten
Brennstoffarten,
B1, B2, Bn ... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff
für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.