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§ 22 LRV-K 1989

Fassungen
09.03.1990 bis 28.02.2005 — BGBl. Nr. 139/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.03.200511.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 2209.03.199028.02.2005 BGBl. Nr. 139/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

09.03.1990BGBl. Nr. 139/1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Grenzwerte für Emissionen bei Mischfeuerungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Dampfkesselanlage unter gleichzeitiger Verwendung mehrerer Brennstoffarten befeuert wird. Feuerungen von Dampfkesselanlagen, die ausschließlich mit konventionellen Brennstoffen beschickt werden und bei denen zumindest 80% der Brennstoffwärmeleistung durch eine Brennstoffart erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungen.
  2. Absatz 2,Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:

                 E1          E2 (21-B1)          En (21-B1)

        GM = G1 ---- + G2 x ------------ + Gn x ------------

                Etot        Etot (21-B2)        Etot (21-Bn)

  Hiebei bedeuten:

GM ........... Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage, bezogen auf

               die Volumenkonzentration Sauerstoff B1,

G1, G2, Gn ... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,

               bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste

               Brennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,

Etot ......... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,

E1, E2, En ... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten

               Brennstoffarten,

B1, B2, Bn ... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff

               für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134687

Alte Dokumentnummer

N8198910683X