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§ 22 LRV-K 1989

Fassungen
01.03.2005 bis 11.07.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.03.200511.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 2209.03.199028.02.2005 BGBl. Nr. 139/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 48, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,.

Text

Grenzwerte für Emissionen bei Mischfeuerungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005,)
  2. Absatz 2,Als Emissionsgrenzwert für Dampfkesselanlagen mit Mischfeuerungen gilt jener Wert, der sich gemäß nachfolgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:

                 E1          E2 (21-B1)          En (21-B1)

        GM = G1 ---- + G2 x ------------ + Gn x ------------

                Etot        Etot (21-B2)        Etot (21-Bn)

  Hiebei bedeuten:

GM ........... Emissionsgrenzwert der Dampfkesselanlage, bezogen auf

               die Volumenkonzentration Sauerstoff B1,

G1, G2, Gn ... Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffarten,

               bezogen auf die bescheidmäßig festgelegte höchste

               Brennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,

Etot ......... Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Dampfkesselanlage,

E1, E2, En ... Brennstoffwärmeleistung der einzelnen verfeuerten

               Brennstoffarten,

B1, B2, Bn ... Bezugsgröße für die Volumenkonzentration Sauerstoff

               für die einzelnen Emissionsgrenzwerte.

  1. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, kann für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner als 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80% der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR40062336