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§ 25 LRV-K 1989

Fassungen
14.01.1989 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.10.199411.07.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/2013
§ 2514.01.198930.09.1994 BGBl. Nr. 19/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

14.01.1989BGBl. Nr. 19/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

LRV-K 1989

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Schornsteinmindesthöhe über Gelände

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zur Schornsteinmindesthöhe über Dach ist auch die erforderliche Schornsteinmindesthöhe über Gelände zu ermitteln. Als Schornsteinhöhe über Gelände gilt jene Höhendifferenz, um welche die Schornsteinmündung über dem angrenzenden Gelände liegt.
  2. Absatz 2,Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 2 MW ist die Schornsteinmindesthöhe über dem angrenzenden Gelände gemäß der nachfolgenden Tabelle 6 zu ermitteln:

Tabelle 6

------------------------+--------+--------+--------+--------+--------

    Brennstoffwärme-    I bis 60 I   120  I   600  I 1 000  I 2 000

     leistung (kW)      I        I        I        I        I

------------------------+--------+--------+--------+--------+--------

Schornsteinhöhe         I        I        I        I        I

  (m).................. I    4   I    7   I   15   I   18   I   22

Zwischenwerte sind durch lineare Interpolation zu ermitteln.

  1. Absatz 3,Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW ist zur Festlegung der Schornsteinmindesthöhe die ÖNORM M 9440, Ausgabe Juni 1982, verbindlich anzuwenden. Die Schornsteinhöhe darf jedoch nicht kleiner sein als 22 m.
  2. Absatz 4,Die Schornsteinhöhe über Gelände darf 250 m nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010568

Dokumentnummer

NOR12134690

Alte Dokumentnummer

N8198910686X