Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 3 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.Wer gegen eine nach Paragraphen 16, Absatz eins, oder 17 Absatz 3, begründeten Duldungspflicht oder wer gegen Paragraph 20, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu und sind für die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 bis 5 zu verwenden.Die in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu und sind für die Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR12134732
alte Dokumentnummer
N8198910782X