Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Wer gegen eine nach §§ 16 Abs. 1 oder 17 Abs. 4 begründeten Duldungspflicht oder wer gegen § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.Wer gegen eine nach Paragraphen 16, Absatz eins, oder 17 Absatz 4, begründeten Duldungspflicht oder wer gegen Paragraph 20, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 185/1993)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,)
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Dokumentnummer
NOR40059777