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BGBl. Nr. 501/1989Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,
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86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Genehmigung von Tierversuchen
§ 8. (1) Tierversuche sind auf Antrag zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3, 6 und 7 erfüllt sind. Der Antrag hat die genaue Umschreibung des Tierversuchsprojektes mit Aufgabenstellung, geplantem Umfang (Tierarten und Anzahl) sowie insbesondere die Erklärung zu enthalten, daß die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann. Die Genehmigung, die die Art der Tierversuche, den geplanten Umfang, die Tierversuchseinrichtung (§ 6) sowie den (die) Leiter des (der) Tierversuche(s) (§ 7) zu bezeichnen hat, gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder angestrebter Zielsetzung.Paragraph 8, (1) Tierversuche sind auf Antrag zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 3, 6 und 7 erfüllt sind. Der Antrag hat die genaue Umschreibung des Tierversuchsprojektes mit Aufgabenstellung, geplantem Umfang (Tierarten und Anzahl) sowie insbesondere die Erklärung zu enthalten, daß die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann. Die Genehmigung, die die Art der Tierversuche, den geplanten Umfang, die Tierversuchseinrichtung (Paragraph 6,) sowie den (die) Leiter des (der) Tierversuche(s) (Paragraph 7,) zu bezeichnen hat, gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder angestrebter Zielsetzung.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung von Tierversuchen ist auf Antrag dem Träger der Tierversuchseinrichtung (§ 6 Abs. 2) oder dem jeweiligen Leiter des Tierversuchs (§ 7) zu erteilen.Die Genehmigung von Tierversuchen ist auf Antrag dem Träger der Tierversuchseinrichtung (Paragraph 6, Absatz 2,) oder dem jeweiligen Leiter des Tierversuchs (Paragraph 7,) zu erteilen.