(1)Absatz eins,Tierversuche sind auf Antrag zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3, 6 und 7 erfüllt sind. Der Antrag hat die genaue Umschreibung des Tierversuchsprojektes mit Aufgabenstellung, geplantem Umfang (Tierarten und Anzahl), die statistische Zuordnung gemäß § 16 Abs. 1 sowie insbesondere die Erklärung zu enthalten, daß die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann. Die Genehmigung, die die Art der Tierversuche, den geplanten Umfang, die Tierversuchseinrichtung (§ 6) sowie den (die) Leiter des (der) Tierversuche(s) (§ 7) zu bezeichnen hat, gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder angestrebter Zielsetzung.Tierversuche sind auf Antrag zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 3, 6 und 7 erfüllt sind. Der Antrag hat die genaue Umschreibung des Tierversuchsprojektes mit Aufgabenstellung, geplantem Umfang (Tierarten und Anzahl), die statistische Zuordnung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, sowie insbesondere die Erklärung zu enthalten, daß die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann. Die Genehmigung, die die Art der Tierversuche, den geplanten Umfang, die Tierversuchseinrichtung (Paragraph 6,) sowie den (die) Leiter des (der) Tierversuche(s) (Paragraph 7,) zu bezeichnen hat, gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder angestrebter Zielsetzung.