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§ 9 TVG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.199031.12.2012 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 501/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Eine Genehmigung von Tierversuchen ist unbeschadet der Erfordernisse der Paragraphen 6 und 7 nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      Tierversuche, die in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet oder auf Grund richterlicher Anordnung durchzuführen sind, oder
    2. Ziffer 2
      Tierversuche, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maßnahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden und der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tier oder die der Prüfung und Herstellung von Seren oder Impfstoffen dienen.
  2. Absatz 2,Tierversuche gemäß Absatz eins, sind der zuständigen Behörde (Paragraph 10, Absatz 2,) im vorhinein unter Angabe von Art und Umfang bekanntzugeben. Binnen einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen der Meldung hat die zuständige Behörde im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, den (die) Tierversuch(e) zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12134768

Alte Dokumentnummer

N8198911045L