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§ 8 TVG

Fassungen
20.08.1999 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 820.08.199931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012
§ 801.01.199019.08.1999 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Genehmigung von Tierversuchen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Tierversuche sind auf Antrag zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 3, 6 und 7 erfüllt sind. Der Antrag hat die genaue Umschreibung des Tierversuchsprojektes mit Aufgabenstellung, geplantem Umfang (Tierarten und Anzahl), die statistische Zuordnung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, sowie insbesondere die Erklärung zu enthalten, daß die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann. Die Genehmigung, die die Art der Tierversuche, den geplanten Umfang, die Tierversuchseinrichtung (Paragraph 6,) sowie den (die) Leiter des (der) Tierversuche(s) (Paragraph 7,) zu bezeichnen hat, gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder angestrebter Zielsetzung.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung von Tierversuchen ist auf Antrag dem Träger der Tierversuchseinrichtung (Paragraph 6, Absatz 2,) oder dem jeweiligen Leiter des Tierversuchs (Paragraph 7,) zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12143310

Alte Dokumentnummer

N8199914678O