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§ 7 TVG

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2012 — BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.199031.12.2012 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 501/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Leiter von Tierversuchen

Paragraph 7,

Tierversuche dürfen nur von Personen oder unter der Verantwortung oder Aufsicht von Personen vorgenommen werden, denen dafür eine Genehmigung erteilt worden ist. Eine derartige Genehmigung ist für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren auf Antrag Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen müssen, und für sonstige Tierversuche auf Antrag an diese sowie an Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, zu erteilen. Bei der Genehmigung können die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den im zweiten Satz genannten Voraussetzungen betreffend die abgeschlossene Universitätsausbildung für Personen zulassen, die über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne diese vorgeschriebenen Universitätsstudien absolviert zu haben.

Schlagworte

Veterinärmedizin


Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12134766

Alte Dokumentnummer

N8198911043L