Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Leiter von Tierversuchen
§ 7.Paragraph 7,
Tierversuche dürfen nur von Personen oder unter der Verantwortung oder Aufsicht von Personen vorgenommen werden, denen dafür eine Genehmigung erteilt worden ist. Eine derartige Genehmigung ist für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren auf Antrag Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen müssen, und für sonstige Tierversuche auf Antrag an diese sowie an Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, zu erteilen. Bei der Genehmigung können die gemäß § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den im zweiten Satz genannten Voraussetzungen betreffend die abgeschlossene Universitätsausbildung für Personen zulassen, die über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne diese vorgeschriebenen Universitätsstudien absolviert zu haben. Tierversuche dürfen nur von Personen oder unter der Verantwortung oder Aufsicht von Personen vorgenommen werden, denen dafür eine Genehmigung erteilt worden ist. Eine derartige Genehmigung ist für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren auf Antrag Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen müssen, und für sonstige Tierversuche auf Antrag an diese sowie an Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, zu erteilen. Bei der Genehmigung können die gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den im zweiten Satz genannten Voraussetzungen betreffend die abgeschlossene Universitätsausbildung für Personen zulassen, die über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne diese vorgeschriebenen Universitätsstudien absolviert zu haben.
Schlagworte
Veterinärmedizin
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12134766
Alte Dokumentnummer
N8198911043L