Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Durchführung von Tierversuchen
§ 11. (1) Tierversuche sind stets auf das unerläßliche Ausmaß zu beschränken. Die Durchführung von Tierversuchen hat dem anerkannten Stand der Wissenschaften zu entsprechen.Paragraph 11, (1) Tierversuche sind stets auf das unerläßliche Ausmaß zu beschränken. Die Durchführung von Tierversuchen hat dem anerkannten Stand der Wissenschaften zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
Sie sind unter Vermeidung aller mit dem Versuchszweck nicht notwendig verbundenen Belastungen durchzuführen; die Versuchstiere sind im erforderlichen Ausmaß sorgfältig auf die Versuchsbedingungen vorzubereiten und an diese zu gewöhnen.
Tierversuche sind mit der im Verhältnis zum Versuchsziel geringstmöglichen Belastung und der kleinstmöglichen Anzahl der Versuchstiere durchzuführen.
Versuche an geschützten und wildlebenden Tieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht auch mit anderen Tieren oder nur mit einer größeren Anzahl oder größeren Belastung anderer Tiere erreicht werden kann.
Tiere dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für diesen Zweck oder als Nutztiere gezüchtet oder zum Zeitpunkt ihrer Geburt bestimmt worden sind. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn von der betreffenden Art für Versuchszwecke oder als Nutztiere gezüchtete oder bestimmte Individuen nicht verfügbar sind oder der Zweck des Tierversuches die Verwendung von Tieren anderer Herkunft notwendig macht.
(3)Absatz 3,Tierversuche müssen grundsätzlich unter Betäubung vorgenommen werden, es sei denn, der angestrebte Versuchszweck schließt eine Betäubung aus oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz ist geringfügiger als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres. Die Verwendung muskellähmender Mittel ist bei Tierversuchen, die ohne Betäubung vorgenommen werden, verboten.
(4)Absatz 4,Tiere, bei denen operative Eingriffe vorgenommen wurden, deren Folgen eine starke Beeinträchtigung ihres Zustandes darstellen, dürfen nach Abschluß des Versuches für andere Versuchsvorhaben nicht mehr verwendet werden, außer für Folgeversuche, bei denen der Tod des Tieres eintritt, solange die allgemeine Betäubung anhält.
(5)Absatz 5,Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Personen, die den fachlichen Voraussetzungen des § 7 entsprechen, als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Personen, die den fachlichen Voraussetzungen des Paragraph 7, entsprechen, als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.
(6)Absatz 6,Nach Beendigung des Versuches hat der Versuchsleiter oder eine von ihm beauftragte Person, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllt, den Zustand der Versuchstiere festzustellen. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Wenn nach dem Untersuchungsbefund ein Weiterleben nur unter Leiden möglich ist, sind die Versuchstiere unverzüglich schmerzlos zu töten.Nach Beendigung des Versuches hat der Versuchsleiter oder eine von ihm beauftragte Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 7, erfüllt, den Zustand der Versuchstiere festzustellen. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Wenn nach dem Untersuchungsbefund ein Weiterleben nur unter Leiden möglich ist, sind die Versuchstiere unverzüglich schmerzlos zu töten.
Dokumentnummer
NOR12134770
Alte Dokumentnummer
N8198911047L