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§ 11 TVG

Fassungen
01.01.1990 bis 19.08.1999 — BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1120.08.199931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012
§ 1101.01.199019.08.1999 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 501/1989

Außerkrafttretensdatum

19.08.1999

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Durchführung von Tierversuchen

Paragraph 11, (1) Tierversuche sind stets auf das unerläßliche Ausmaß zu beschränken. Die Durchführung von Tierversuchen hat dem anerkannten Stand der Wissenschaften zu entsprechen.

  1. Absatz 2,Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
    1. Ziffer eins
      Sie sind unter Vermeidung aller mit dem Versuchszweck nicht notwendig verbundenen Belastungen durchzuführen; die Versuchstiere sind im erforderlichen Ausmaß sorgfältig auf die Versuchsbedingungen vorzubereiten und an diese zu gewöhnen.
    2. Ziffer 2
      Tierversuche sind mit der im Verhältnis zum Versuchsziel geringstmöglichen Belastung und der kleinstmöglichen Anzahl der Versuchstiere durchzuführen.
    3. Ziffer 3
      Versuche an geschützten und wildlebenden Tieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht auch mit anderen Tieren oder nur mit einer größeren Anzahl oder größeren Belastung anderer Tiere erreicht werden kann.
    4. Ziffer 4
      Tiere dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie für diesen Zweck oder als Nutztiere gezüchtet oder zum Zeitpunkt ihrer Geburt bestimmt worden sind. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn von der betreffenden Art für Versuchszwecke oder als Nutztiere gezüchtete oder bestimmte Individuen nicht verfügbar sind oder der Zweck des Tierversuches die Verwendung von Tieren anderer Herkunft notwendig macht.
  2. Absatz 3,Tierversuche müssen grundsätzlich unter Betäubung vorgenommen werden, es sei denn, der angestrebte Versuchszweck schließt eine Betäubung aus oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz ist geringfügiger als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres. Die Verwendung muskellähmender Mittel ist bei Tierversuchen, die ohne Betäubung vorgenommen werden, verboten.
  3. Absatz 4,Tiere, bei denen operative Eingriffe vorgenommen wurden, deren Folgen eine starke Beeinträchtigung ihres Zustandes darstellen, dürfen nach Abschluß des Versuches für andere Versuchsvorhaben nicht mehr verwendet werden, außer für Folgeversuche, bei denen der Tod des Tieres eintritt, solange die allgemeine Betäubung anhält.
  4. Absatz 5,Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Personen, die den fachlichen Voraussetzungen des Paragraph 7, entsprechen, als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.
  5. Absatz 6,Nach Beendigung des Versuches hat der Versuchsleiter oder eine von ihm beauftragte Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 7, erfüllt, den Zustand der Versuchstiere festzustellen. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Wenn nach dem Untersuchungsbefund ein Weiterleben nur unter Leiden möglich ist, sind die Versuchstiere unverzüglich schmerzlos zu töten.

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12134770

Alte Dokumentnummer

N8198911047L