Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Durchführung von Tierversuchen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Tierversuche sind stets auf das unerläßliche Ausmaß zu beschränken. Die Durchführung von Tierversuchen hat dem anerkannten Stand der Wissenschaften zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
Sie sind unter Vermeidung aller mit dem Versuchszweck nicht notwendig verbundenen Belastungen durchzuführen; die Versuchstiere sind im erforderlichen Ausmaß sorgfältig auf die Versuchsbedingungen vorzubereiten und an diese zu gewöhnen.
Tierversuche sind mit der im Verhältnis zum Versuchsziel geringstmöglichen Belastung und der kleinstmöglichen Anzahl der Versuchstiere durchzuführen.
Versuche an geschützten und wildlebenden Tieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht auch mit anderen Tieren oder nur mit einer größeren Anzahl oder größeren Belastung anderer Tiere erreicht werden kann. Tierversuche an Tieren gefährdeter Arten dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies im Einklang mit den anwendbaren Artenschutzbestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, ABl. Nr. L384 vom 31. Dezember 1982, S 1, steht und wenn die Versuche der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken dient, für die die betreffende Art ausnahmsweise alleine in Frage kommt.
Tiere dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie aus einer genehmigten Zucht oder Liefereinrichtung (§ 15a) stammen, es sei denn sie wurden für diesen Zweck in der Tierversuchseinrichtung selbst (Eigenzucht) oder als Nutztiere gezüchtet oder rechtmäßig eingeführt und es handelt sich um keine verwilderten oder streunenden Tiere. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn von der betreffenden Art für Versuchszwecke oder als Nutztiere gezüchtete oder bestimmte Individuen nicht verfügbar sind oder der Zweck des Tierversuches die Verwendung von Tieren anderer Herkunft notwendig macht.Tiere dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie aus einer genehmigten Zucht oder Liefereinrichtung (Paragraph 15 a,) stammen, es sei denn sie wurden für diesen Zweck in der Tierversuchseinrichtung selbst (Eigenzucht) oder als Nutztiere gezüchtet oder rechtmäßig eingeführt und es handelt sich um keine verwilderten oder streunenden Tiere. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn von der betreffenden Art für Versuchszwecke oder als Nutztiere gezüchtete oder bestimmte Individuen nicht verfügbar sind oder der Zweck des Tierversuches die Verwendung von Tieren anderer Herkunft notwendig macht.
(3)Absatz 3,Tierversuche müssen grundsätzlich unter Betäubung vorgenommen werden, es sei denn, der angestrebte Versuchszweck schließt eine Betäubung aus oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz ist geringfügiger als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres. Die Verwendung muskellähmender Mittel ist bei Tierversuchen, die ohne Betäubung vorgenommen werden, verboten.
(4)Absatz 4,Tiere, bei denen operative Eingriffe vorgenommen wurden, deren Folgen eine starke Beeinträchtigung ihres Zustandes darstellen, dürfen nach Abschluß des Versuches für andere Versuchsvorhaben nicht mehr verwendet werden, außer für Folgeversuche, bei denen der Tod des Tieres eintritt, solange die allgemeine Betäubung anhält.
(5)Absatz 5,Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Personen, die den fachlichen Voraussetzungen des § 7 entsprechen, als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Personen, die den fachlichen Voraussetzungen des Paragraph 7, entsprechen, als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.
(6)Absatz 6,Nach Beendigung des Versuches hat der Versuchsleiter oder eine von ihm beauftragte Person, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllt, den Zustand der Versuchstiere festzustellen. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Wenn nach dem Untersuchungsbefund ein Weiterleben nur unter Leiden möglich ist, sind die Versuchstiere unverzüglich schmerzlos zu töten.Nach Beendigung des Versuches hat der Versuchsleiter oder eine von ihm beauftragte Person, die die Voraussetzungen des Paragraph 7, erfüllt, den Zustand der Versuchstiere festzustellen. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Wenn nach dem Untersuchungsbefund ein Weiterleben nur unter Leiden möglich ist, sind die Versuchstiere unverzüglich schmerzlos zu töten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12143311
Alte Dokumentnummer
N8199914679O