Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Erlassung von Durchführungsbestimmungen
§ 13. Zur einheitlichen Durchführung dieses Bundesgesetzes (§ 10 Abs. 2) hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister und nach Anhörung einer im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzurichtenden Kommission durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien haben nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften in Ausführung der leitenden Grundsätze des § 4 nähere Bestimmungen über die Genehmigung und die Durchführung von Tierversuchen, die Haltung und Unterbringung der Versuchstiere sowie die Qualifikation des mit der Betreuung der Versuchstiere befaßten sachkundigen Personals enthalten. Paragraph 13, Zur einheitlichen Durchführung dieses Bundesgesetzes (Paragraph 10, Absatz 2,) hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister und nach Anhörung einer im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzurichtenden Kommission durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien haben nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften in Ausführung der leitenden Grundsätze des Paragraph 4, nähere Bestimmungen über die Genehmigung und die Durchführung von Tierversuchen, die Haltung und Unterbringung der Versuchstiere sowie die Qualifikation des mit der Betreuung der Versuchstiere befaßten sachkundigen Personals enthalten.
Dokumentnummer
NOR12134772
Alte Dokumentnummer
N8198911049L