Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Erlassung von Durchführungsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
Zur einheitlichen Durchführung dieses Bundesgesetzes (§ 10 Abs. 2) hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister und nach Anhörung einer im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzurichtenden Kommission durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien haben nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften in Ausführung der leitenden Grundsätze des § 4 nähere Bestimmungen über die Genehmigung und die Durchführung von Tierversuchen, die Züchtung, Haltung und Unterbringung der Versuchstiere sowie die Qualifikation des mit der Betreuung der Versuchstiere befaßten sachkundigen Personals zu enthalten. Zur einheitlichen Durchführung dieses Bundesgesetzes (Paragraph 10, Absatz 2,) hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister und nach Anhörung einer im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzurichtenden Kommission durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien haben nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften in Ausführung der leitenden Grundsätze des Paragraph 4, nähere Bestimmungen über die Genehmigung und die Durchführung von Tierversuchen, die Züchtung, Haltung und Unterbringung der Versuchstiere sowie die Qualifikation des mit der Betreuung der Versuchstiere befaßten sachkundigen Personals zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013
Dokumentnummer
NOR12143312
Alte Dokumentnummer
N8199914680O