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§ 16 TVG

Fassungen
01.01.1990 bis 19.08.1999 — BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1620.08.199931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012
§ 1601.01.199019.08.1999 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 501/1989

Außerkrafttretensdatum

19.08.1999

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Statistische Erfassung

Paragraph 16, (1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung hat der zuständigen Behörde bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere in folgender Aufgliederung bekanntzugeben:

  1. Litera a
    Zahlen und Arten der insgesamt verwendeten Versuchstiere,
  2. Litera b
    Zahlen und Arten der zu medizinischen Zwecken oder zu Ausbildungszwecken verwendeten Versuchstiere,
  3. Litera c
    Zahlen und Arten der zum Schutz des Menschen oder der Umwelt verwendeten Versuchstiere und
  4. Litera d
    Zahlen und Arten der auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder auf Grund richterlicher Anordnung verwendeten Versuchstiere.
  1. Absatz 2,Die jeweils zuständigen Bundesminister haben die Art und Zahl der verwendeten Versuchstiere aufgegliedert gemäß Absatz eins, statistisch zu erfassen; diese Statistiken sind jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der Form einer gemeinsamen Statistik zu veröffentlichen.

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12134775

Alte Dokumentnummer

N8198911052L