Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Statistische Erfassung
§ 16. (1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung hat der zuständigen Behörde bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere in folgender Aufgliederung bekanntzugeben:Paragraph 16, (1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung hat der zuständigen Behörde bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere in folgender Aufgliederung bekanntzugeben:
Zahlen und Arten der insgesamt verwendeten Versuchstiere,
Zahlen und Arten der zu medizinischen Zwecken oder zu Ausbildungszwecken verwendeten Versuchstiere,
Zahlen und Arten der zum Schutz des Menschen oder der Umwelt verwendeten Versuchstiere und
Zahlen und Arten der auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder auf Grund richterlicher Anordnung verwendeten Versuchstiere.
(2)Absatz 2,Die jeweils zuständigen Bundesminister haben die Art und Zahl der verwendeten Versuchstiere aufgegliedert gemäß Abs. 1 statistisch zu erfassen; diese Statistiken sind jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der Form einer gemeinsamen Statistik zu veröffentlichen.Die jeweils zuständigen Bundesminister haben die Art und Zahl der verwendeten Versuchstiere aufgegliedert gemäß Absatz eins, statistisch zu erfassen; diese Statistiken sind jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der Form einer gemeinsamen Statistik zu veröffentlichen.
Dokumentnummer
NOR12134775
Alte Dokumentnummer
N8198911052L