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§ 16 TVG

Fassungen
20.08.1999 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1620.08.199931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012
§ 1601.01.199019.08.1999 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

20.08.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Statistische Erfassung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Träger der Tierversuchseinrichtung hat zur Publikation gemäß Absatz 2, sowie zur Erfüllung des Artikels 13 der Richtlinie 86/609/EWG dem jeweils gemäß Paragraph 21, zuständigen Bundesminister bis zum 1. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere in folgender Aufgliederung bekanntzugeben:
    1. Litera a
      Anzahl und Arten der insgesamt verwendeten Versuchstiere sowie nach Herkunft aufgeschlüsselte Anzahl der verwendeten Versuchstiere,
    2. Litera b
      Anzahl und Arten der verwendeten Versuchstiere nach Versuchszweck (Typen von Versuchszwecken) aufgeschlüsselt,
    3. Litera c
      Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere,
    4. Litera d
      Anzahl und Arten der bei Versuchen im Zusammenhang mit Krankheiten von Mensch und Tier verwendeten Versuchstiere,
    5. Litera e
      Anzahl und Arten der bei der Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften,
    6. Litera f
      Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften, sowie Versuchsart (Methode) und Produkte oder Stoffe (Typen von Produkten oder Stoffen).
    Unter Bedachtnahme auf die Kriterien der Litera a bis f ist die statistische Aufgliederung der Versuchstiere durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständigen Bundesministern festzulegen.
  2. Absatz 2,Die jeweils zuständigen Bundesminister haben die Art und Zahl der verwendeten Versuchstiere aufgegliedert gemäß Absatz eins, statistisch zu erfassen; diese Statistiken sind jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der Form einer gemeinsamen Statistik zu veröffentlichen.

Schlagworte





Humanmedizin, Zahnmedizin

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR12143314

Alte Dokumentnummer

N8199914682O