Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierversuchsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 501/1989Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
VIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 20. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 184/1974, außer Kraft.Paragraph 20, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1974,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tierversuche durchgeführt werden, und Leiter von Tierversuchen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tierversuche durchführen, haben diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der zuständigen Behörde mit dem Antrag auf entsprechende Genehmigung bekanntzugeben. Sie dürfen bis zur Entscheidung der Behörde fortgesetzt werden. Wird kein Antrag gestellt, so endet die Berechtigung zur Durchführung des Tierversuches mit Ablauf der Dreimonatsfrist.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Bekanntgabe über den Antrag auf Erteilung von Genehmigungen gemäß §§ 6 und 7 zu entscheiden und auf Grund des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1974, erteilte Bewilligungen, die nicht der geänderten Rechtslage entsprechen, in Berücksichtigung der geänderten Rechtslage abzuändern oder zu beheben. Bis zu dieser Entscheidung dürfen Tierveruche im Rahmen der bisherigen Bewilligungen weitergeführt werden; gleiches gilt, wenn die Behörde innerhalb der sechs Monate keine solche Entscheidung trifft.Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Bekanntgabe über den Antrag auf Erteilung von Genehmigungen gemäß Paragraphen 6 und 7 zu entscheiden und auf Grund des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1974,, erteilte Bewilligungen, die nicht der geänderten Rechtslage entsprechen, in Berücksichtigung der geänderten Rechtslage abzuändern oder zu beheben. Bis zu dieser Entscheidung dürfen Tierveruche im Rahmen der bisherigen Bewilligungen weitergeführt werden; gleiches gilt, wenn die Behörde innerhalb der sechs Monate keine solche Entscheidung trifft. (4)Absatz 4,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Dokumentnummer
NOR12134779
Alte Dokumentnummer
N8198911056L